Lieferungsbedingungen

Artikel 1 - Anwendbarkeit

  1. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird TelecomSupplier Deutschland GmbH, mit Sitz in Kleve, Deutschland, handelnd unter dem Namen "TelecomSupplier", "TelecomSupplier" genannt und werden die (juristischen) Personen, denen ein Angebot unterbreitet wurde und/oder mit denen ein Vertrag zustande kommt, "Abnehmer" genannt.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von TelecomSupplier stammenden Angebote und alle mit TelecomSupplier abgeschlossenen Verträge. Ausschließlich von TelecomSupplier schriftlich angenommene Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelangen zur Anwendung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers gelten nicht für von TelecomSupplier stammende Angebote und mit TelecomSupplier abgeschlossene Verträge.
  3. Die Nichtigkeit oder die erfolgreiche Anfechtung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt. TelecomSupplier und der Abnehmer werden Verhandlungen aufnehmen, um nichtige oder erfolgreich angefochtene Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der nichtigen bzw. erfolgreich angefochtenen Bestimmungen am nächsten kommen.
  4. Unter "Schriftform" wird in diesem Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls die elektronische Variante verstanden, einschließlich - nicht abschließend - E-Mail- und Faxnachrichten. Soweit abweichende Standpunkte in Bezug auf die Zustellung einer elektronischen Nachricht vertreten werden, sind die Geschäftsunterlagen bzw. die Logdateien von TelecomSupplier ausschlaggebend. Im Falle einer Streitigkeit wird TelecomSupplier diese Geschäftsunterlagen bzw. diese Logdateien dem Abnehmer zur Verfügung stellen.

Artikel 2 - Angebot und Vertrag

  1. Ein Angebot von TelecomSupplier erfolgt freibleibend und kann von TelecomSupplier bis zum dritten Tag nach Kenntnisnahme durch TelecomSupplier von der Annahme des Angebots widerrufen, zurückgenommen oder geändert werden.
  2. Ein Angebot von TelecomSupplier ist 30 Tage nach dem Versanddatum gültig, es sei denn, dass im Angebot eine andere Gültigkeitsdauer angegeben ist oder dass die Gültigkeitsdauer vor ihrem Ablauf durch TelecomSupplier schriftlich verlängert wurde.
  3. Falls TelecomSupplier ein Angebot unterbreitet hat, kommt ein Vertrag zwischen TelecomSupplier und dem Abnehmer erst durch uneingeschränkte Annahme des Angebots von TelecomSupplier durch den Abnehmer und/oder durch Ausführung eines Auftrags des Abnehmers durch TelecomSupplier zustande. Falls die Annahme und/oder ein Auftrag des Abnehmers vom Angebot von TelecomSupplier abweicht, ist das Angebot entscheidend.
  4. Falls TelecomSupplier kein Angebot unterbreitet hat, kommt ein Vertrag erst durch schriftliche Annahme des Auftrags des Abnehmers durch TelecomSupplier zustande. Falls die schriftliche Annahme vom Auftrag abweicht, ist die Annahme entscheidend.
  5. Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesem Vertrag gelten erst, nachdem diese Änderungen und/oder Ergänzungen zwischen TelecomSupplier und dem Abnehmer schriftlich vereinbart wurden.
  6. TelecomSupplier hat das Recht, den Vertrag durch Dritte ausführen zu lassen.
  7. Der Abnehmer darf den Vertrag nur dann stornieren, wenn dies im betreffenden Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Falls der Abnehmer den Vertrag - rechtswirksam - storniert, hat er die Pflicht, TelecomSupplier die Kosten, die TelecomSupplier im Zusammenhang mit der Unterbreitung des Angebots und dem Zustandekommen sowie der Ausführung des Vertrages aufgewendet hat, und den sich aus der Stornierung ergebenden Schaden zu ersetzen. Die von TelecomSupplier aufgewendeten Kosten werden einzeln aufgelistet und schriftlich an den Abnehmer mitgeteilt.
  8. TelecomSupplier hat das Recht, den Vertrag einseitig und mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise zu beenden bzw. von diesem in der genannten Weise zurückzutreten und/oder die Erfüllung der sie aufgrund des Vertrages treffenden Pflichten mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise auszusetzen, falls:
    1. der Abnehmer eine zurechenbare Pflichtverletzung in Bezug auf eine oder mehrere sich aus dem Vertrag ergebende Pflichten begangen hat und sich diesbezüglich im Verzug befindet, mit der Maßgabe, dass TelecomSupplier im Falle des Ablaufs eines Fixtermins für die Leistung des Abnehmers nicht verpflichtet ist, den Abnehmer in Verzug zu setzen;
    2. ein Antrag zur Gewährung einer - vorläufigen - Aussetzung der Zahlungspflicht des Abnehmers eingereicht wurde;
    3. ein Antrag auf Eröffnung der Insolvenz in Bezug auf den Abnehmer eingereicht wurde;
    4. ein Beschluss zur Auflösung und/oder Liquidation des Abnehmers, bei dem es sich um eine juristische Person handelt, gefasst wurde;
    5. der Abnehmer verstorben ist oder ein Vormund für ihn bestellt wurde. Falls TelecomSupplier bereits (teilweise) geleistet hat, bzw. Kosten im Sinne von Artikel 2 Abs. 3 aufgewendet hat, werden die Rechtsnachfolger im Falle des Todes des Abnehmers die aufgewendeten Kosten aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge ersetzen;
    6. ein oder mehrere Anteile am Abnehmer anderen als dem/den Anteilseigner(n) beim Zustandekommen des Vertrages übertragen wurden;
    7. das vom Abnehmer geführte Unternehmen ganz oder teilweise auf einen oder mehrere Dritte übertragen wurde;
    8. TelecomSupplier schuldet wegen des Rücktritts vom Vertrag und der Aussetzung der Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten aufgrund der vorgenannten Gründe zu keinem Zeitpunkt einen etwaigen Schadensersatz gegenüber dem Abnehmer.
  9. Falls vom Vertrag zurückgetreten wurde, besteht in Bezug auf die durch den Abnehmer in Ausführung des Vertrages bereits empfangenen Leistungen und den damit zusammenhängenden Zahlungspflichten des Abnehmers keine Rückabwicklungspflicht, es sei denn, dass sich TelecomSupplier in Bezug auf diese Leistungen im Verzug befindet. Durch TelecomSupplier in Rechnung gestellte Beträge - im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen vor oder beim Rücktritt vom Vertrag - schuldet der Abnehmer sofort nach dem Rücktritt und sie sind dementsprechend sofort fällig.

Artikel 3 - Lieferung, Abnahme und Rücksendung

  1. Die Lieferung der Waren durch TelecomSupplier an den Abnehmer erfolgt am Standort des Abnehmers und erfolgt nur dann an einen anderen Ort, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. TelecomSupplier ist zu Teillieferungen in Bezug auf die zu liefernden Mengen berechtigt.
  2. Die Transport-, Versand-, Einfuhr-, Ausfuhr-, Lagerungs- und Versicherungskosten hinsichtlich der von TelecomSupplier an den Abnehmer zu liefernden Waren trägt der Abnehmer, auch wenn auf den Transport-, Versand-, Einfuhr-, Ausfuhr-, Lagerungs- und/oder Versicherungsdokumenten etwas anderes angegeben ist.
  3. Vorbehaltlich eines anderslautenden weitergehenden Vertrages erfolgt die Lieferung von Waren durch TelecomSupplier nach Zahlung der Beträge, die für diese Waren - bzw. deren Lieferung - geschuldet werden.
  4. Seitens TelecomSupplier angegebene Lieferfristen werden nach bestem Wissen auf Grundlage der TelecomSupplier bei Zustandekommen des Vertrages bekannten Daten festgelegt. Sie sind kein wesentlicher Bestandteil des Vertrages und werden von TelecomSupplier weitestmöglich eingehalten. TelecomSupplier gerät durch das bloße Überschreiten einer von ihr angegebenen Lieferfrist nicht in Verzug. Das bloße Überschreiten einer von TelecomSupplier angegebenen Lieferfrist gewährt dem Abnehmer nicht das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Falls TelecomSupplier davon ausgeht, dass sie eine Lieferfrist überschreiten wird, wird TelecomSupplier mit dem Abnehmer schnellstmöglich Rücksprache halten. TelecomSupplier ist nicht an Lieferfristen gebunden, die nicht eingehalten werden können, weil Umstände vorliegen, die nach dem Zustandekommen des Vertrages außerhalb der Einflusssphäre von TelecomSupplier entstanden sind.
  5. Der Abnehmer ist verpflichtet, auf Abruf zu liefernde Waren zu den vereinbarten Abruffristen abzunehmen. Falls für die auf Abruf zu liefernden Waren keine Abruffristen vereinbart wurden, ist der Abnehmer verpflichtet, alle Waren spätestens 6 Wochen nach Zustandekommen des Vertrages abzunehmen.
  6. Die Gefahr für durch TelecomS/h2upplier gelieferte Waren trägt ungeachtet der Regelungen in Artikel 3 Abs. 2 und Artikel 5 der Abnehmer ab dem Zeitpunkt, an dem der Abnehmer oder ein Gehilfe des Abnehmers die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Waren innehat.
  7. Ungeachtet des Inhalts von Artikel 7 ist TelecomSupplier ohne ihre vorherige schriftliche Zustimmung nicht verpflichtet, durch den Abnehmer an TelecomSupplier zurückgesendete Waren anzunehmen. Die Annahme von durch den Abnehmer zurückgesendeten Waren beinhaltet keine Anerkennung des Rücksendegrundes seitens TelecomSupplier. Die Gefahr für die durch den Abnehmer an TelecomSupplier zurückgesendeten Waren trägt weiterhin der Abnehmer und der Abnehmer schuldet die vereinbarten Beträge, bis TelecomSupplier eine Gutschrift in Bezug auf diese Sachen zugunsten des Abnehmers gewährt hat. Falls TelecomSupplier die zurückgesendeten Sachen nicht annimmt, ist der Abnehmer verpflichtet, TelecomSupplier die von TelecomSupplier im Zusammenhang mit den zurückgesendeten Waren aufgewendeten Kosten zu ersetzen.
  8. Bei an den Abnehmer von TelecomSupplier gelieferten Waren, die der Abnehmer ganz oder teilweise in Gebrauch genommen, bearbeitet, verarbeitet oder an andere geliefert hat, wird davon ausgegangen, dass diese die vertragsgemäße Beschaffenheit aufweisen.
  9. Der Abnehmer kann keinerlei Rechte aus Abweichungen der durch TelecomSupplier gelieferten Waren von durch TelecomSupplier bei der Unterbreitung eines Angebots bereitgestellten Abbildungen, Zeichnungen und/oder Mustern herleiten, die auf dem Beispielcharakter der bei der Unterbreitung des Angebots bereitgestellten Abbildungen, Zeichnungen und/oder Muster beruhen.
  10. Für alle Bestellungen bietet Telecom Supplier kostenlose Lieferung innerhalb der Europäischen Union. Bei Lieferung außerhalb der Europäischen Union werden die Versandkosten im Einvernehmen mit dem Käufer berechnet. Der Käufer wird vor der Bestellung immer über diese Gebühr informiert. Große Sendungen oder Sonderwünsche können auch zu zusätzlichen Versandkosten führen, der Käufer wird vor der Bestellung informiert.
  11. Die Rücksendung von an den Abnehmer gelieferte Waren ist möglich, falls der Artikel innerhalb von fünf Werktagen nach Empfang zurückgesendet wird. Nach Eingang der zurückgesendeten Waren bei TelecomSupplier wird der Rechnungsbetrag gutgeschrieben. Dieser Gutschriftsbetrag wird von den offenen Rechnungsbeträgen in Abzug gebracht oder im Falle einer Zahlung über die Bank bzw. einer Online-Zahlung innerhalb von 5 Werktagen erstattet.

Artikel 4 - Preis und Zahlung

  1. Alle von TelecomSupplier angegebene Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und anderer gesetzlich vorgeschriebener Abgaben. Preise, die nicht in einem ausschließlich an den Abnehmer gerichteten Angebot angegeben sind, sind für TelecomSupplier nicht verbindlich. Aus Preisen, die in einem an den Abnehmer gerichteten Angebot angegeben sind, können Dritte keinerlei Rechte herleiten.
  2. TelecomSupplier hat das Recht, vereinbarte Preise und Tarife - mit sofortiger Wirkung - auf Grundlage der durchschnittlichen Änderung des Selbstkostenpreises bezüglich der durch TelecomSupplier zu liefernden Waren und/oder zu verrichtenden Arbeiten anzupassen. Eine Anpassung der vereinbarten Preise und Tarife lässt den Vertrag im Übrigen unberührt.
  3. Die Kosten der Ausführung von nach dem Angebot von TelecomSupplier durch den Abnehmer verlangten und seitens TelecomSupplier angenommenen Vertragsänderungen trägt der Abnehmer. Falls bei der Ausführung des Vertrages zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages nicht vorhergesehene Schwierigkeiten auftreten, hat der Abnehmer die sich daraus ergebenden Mehrkosten zu tragen.
  4. Rechnungen - einschließlich Proformarechnungen - von TelecomSupplier sind entsprechend den im Angebot, der Annahme oder der Rechnung von TelecomSupplier genannten Zahlungsbedingungen zu begleichen. Falls keine Zahlungsfrist genannt ist, ist die Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum zu begleichen (Fälligkeitstag).
  5. Unternehmen oder Institutionen, die bei der Handelskammer eingetragen sind, können Bestellungen auf Rechnung vornehmen. Die Lieferung der bestellten Waren erfolgt nach Prüfung und Genehmigung der Bestellung und des Abnehmers durch TelecomSupplier.
  6. Die Rechnungsstellung erfolgt am Tag der Lieferung. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
  7. Falls der Abnehmer geschuldete Beträge nicht innerhalb der vorgegebenen Frist gezahlt hat, befindet er sich mit Beginn des Fälligkeitstages im Verzug und schuldet mit Beginn des Fälligkeitstages Verzugszinsen in Höhe von 12 Prozentpunkten pro Jahr auf den offenen Betrag. Falls der Abnehmer geschuldete Beträge nach der ersten Mahnung nicht begleicht, schuldet er den Betrag der von TelecomSupplier aufzuwendenden Kosten für eine außergerichtliche und gerichtliche Vertretung - einschließlich der nicht verrechneten Prozesskosten - gegenüber TelecomSupplier.
  8. TelecomSupplier hat das Recht, Zahlungen des Abnehmers - ungeachtet anderslautender Mitteilungen des Abnehmers - zuerst auf Forderungen anzurechnen, die sich nicht aus dem Vertrag ergeben, und auf Forderungen, die sich aus Pflichtverletzungen des Abnehmers hinsichtlich der Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten ergeben.
  9. Der Abnehmer hat kein Recht, seine Zahlungspflichten gegenüber TelecomSupplier aufzuschieben. Eine Verrechnung von (Zahlungs-)Pflichten gegenüber TelecomSupplier ist nur mit schriftlicher Einwilligung von TelecomSupplier möglich. Der Abnehmer hat kein Recht, vom Vertrag mit TelecomSupplier zurückzutreten, falls TelecomSupplier sich im Verzug befindet.
  10. Falls der Abnehmer seine Zahlungspflichten gegenüber TelecomSupplier nicht vollständig oder nicht innerhalb der vorgegebenen Zahlungsfrist erfüllt, hat TelecomSupplier das Recht, ihre Pflichten gegenüber dem Abnehmer vollständig auszusetzen und/oder nicht zu erfüllen.
  11. Der Abnehmer ist auf erstes Anfordern von TelecomSupplier verpflichtet, die Erfüllung, der sich aus dem Vertrag ergebenden Forderungen von TelecomSupplier zu versichern und versichert zu halten. Falls der Abnehmer die Erfüllung der Forderungen von TelecomSupplier dennoch unzureichend versichert und/oder versichert hält, hat TelecomSupplier das Recht, ihre Pflichten gegenüber dem Abnehmer vollständig auszusetzen und/oder nicht zu erfüllen.

Artikel 5 - Eigentums- und Rechtsvorbehalt

  1. Alle durch TelecomSupplier an den Abnehmer gelieferten Waren bleiben Eigentum von TelecomSupplier, bis alle durch den Abnehmer für gelieferte und/oder zu liefernde Waren bzw. verrichtete und/oder zu verrichtende Arbeiten vertraglich geschuldeten Beträge, einschließlich der gemäß Artikel 4 Abs. 5 und im Zusammenhang mit der - unrichtigen - Ausführung des Vertrages geschuldeten Beträge, vollständig an TelecomSupplier bezahlt wurden. Der Abnehmer hat keine Verfügungsbefugnis in Bezug auf Waren, auf die sich der im vorigen Satz genannte Eigentumsvorbehalt bezieht, und wird beteiligte Personen - einschließlich in Frage kommender Rechtserwerber - über das Fehlen der Verfügungsbefugnis in Kenntnis setzen.
  2. Rechte, bei denen es sich nicht um Eigentumsrechte handelt, werden durch TelecomSupplier dem Abnehmer immer unter der aufschiebenden Bedingung gewährt bzw. auf ihn übertragen, dass die dafür gegenüber TelecomSupplier geschuldeten Beträge - einschließlich der gemäß Artikel 4 Abs. 5 geschuldeten Beträge - und die im Zusammenhang mit der - unrichtigen - Ausführung des Vertrages geschuldeten Beträge vollständig an TelecomSupplier bezahlt wurden.

Artikel 6 - Geistiges Eigentum

  1. Sämtliches geistiges Eigentum an allen kraft und/oder im Rahmen des Vertrages durch TelecomSupplier zustande gebrachte und/oder durch TelecomSupplier bereitgestellte Erzeugnisse (d. h.: Werke - einschließlich Computerprogrammen, Dokumentation, Topografien und Datenbanken -, Unterscheidungszeichen, Erfindungen, Zeichnungen, Modelle und andere Materialien) steht ausschließlich TelecomSupplier oder ihrem/ihren Lizenzgeber(n) zu. Es ist dem Abnehmer nicht erlaubt, durch TelecomSupplier zustande gebrachte und/oder durch TelecomSupplier bereitgestellte Erzeugnisse ganz oder teilweise öffentlich zugänglich zu machen und/oder zu vervielfältigen und/oder - auf andere Weise - als deren Erzeuger und/oder Rechtsinhaber zu handeln. Dem Abnehmer seitens TelecomSupplier gewährte Rechte an Erzeugnissen umfassen ausschließlich die im Vertrag ausdrücklich dem Abnehmer gewährten nicht-exklusiven Rechte, die durch Inanspruchnahme der Erzeugnisse in Widerspruch zu Rechten von TelecomSupplier und/oder ihrem/ihren Lizenzgeber(n), den Bestimmungen des Vertrages und/oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen mit sofortiger Wirkung erlöschen. Dem Abnehmer gewährte Rechte können, ungeachtet einer sich gemäß Artikel 5 aus dem Vertrag ergebenden Befugnis des Abnehmers zum Verkauf und zur Lieferung von von TelecomSupplier bezogenen Waren an Nutzer im Rahmen der normalen Unternehmensaktivitäten, nicht übertragen werden.
  2. Es ist dem Abnehmer nicht erlaubt, Kenntlichmachungen zu geistigem Eigentum und zum vertraulichen Charakter von Informationen bezüglich durch TelecomSupplier zustande gebrachter und/oder durch TelecomSupplier bereitgestellter Erzeugnisse und gelieferter Waren zu entfernen oder zu ändern.
  3. Es ist dem Abnehmer nicht erlaubt, durch TelecomSupplier zustande gebrachte und/oder durch TelecomSupplier bereitgestellte Erzeugnisse ohne Zustimmung von TelecomSupplier zu ändern/ändern zu lassen.
  4. Falls und soweit TelecomSupplier Computerprogramme und andere Materialien von Dritten an den Abnehmer liefert oder dem Abnehmer auf andere Weise bereitstellt, gelten die sich auf die Programme und andere Materialien beziehenden Bedingungen dieser Dritten anstatt der davon abweichenden Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Abnehmer erklärt sich mit der Geltung der genannten Bedingungen solcher Dritter einverstanden, soweit der Abnehmer diese zur Kenntnis nehmen konnte, indem sie ihm auf sein Verlangen durch TelecomSupplier zwecks Einsicht zur Verfügung gestellt wurden.
  5. Der Abnehmer wird TelecomSupplier von Forderungen Dritter auf Grundlage der Behauptung, dass TelecomSupplier durch Nutzung der vom Abnehmer bereitgestellten Materialien geistiges Eigentum von Dritten verletzt, freistellen und alle sich aus diesen Forderungen ergebenden Verbindlichkeiten von TelecomSupplier als seine eigenen Verbindlichkeiten erfüllen und gegenüber TelecomSupplier Schadensersatz für alle sich aus diesen Forderungen ergebenden Schäden leisten.
  6. Artikel 7 - Garantie

    1. TelecomSupplier garantiert, dass die gelieferten Waren den technischen Spezifikationen entsprechen und während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten nach der Lieferung keine Material- und Produktionsmängel aufweisen werden. Diese Garantie verpflichtet TelecomSupplier ausschließlich zu:
      Beseitigung von Mängeln oder Lieferung von Ersatzware bzw. Ersatzteilen durch und auf Kosten von TelecomSupplier;
      1. Erstattung durch TelecomSupplier des Preises für die Ware bzw. den Teil der Ware, die bzw. der vom Mangel betroffen ist, an den Abnehmer, falls eine Beseitigung der Mängel oder die Lieferung von Ersatzware bzw. Ersatzteilen durch TelecomSupplier nicht möglich ist.
      2. Die in Artikel 7 Abs. 1 genannte Garantie gilt nicht für: Waren, die unrichtig, unsorgfältig, unfachmännisch und/oder unter regelwidrigen Umständen benutzt oder behandelt wurden; Waren, die nicht von TelecomSupplier, sondern von Dritten repariert, gewartet und/oder geändert wurden; Mängel an Waren aufgrund von (externen) Ursachen, welche TelecomSupplier redlicherweise nicht zuzurechnen sind;
      3. TelecomSupplier ist nicht verantwortlich für eine unsachgemäße Nutzung und/oder Installation/Konfiguration der gelieferten Produkte; Waren, für welche der Kaufpreis - nicht vollständig - durch den Abnehmer an TelecomSupplier bezahlt wurde bzw. eine Regelung in Bezug auf die Begleichung der Kaufsumme vereinbart wurde;
      4. Für durch TelecomSupplier von einem Zulieferer bezogene Ware gilt ausschließlich die vom Zulieferer zugunsten von TelecomSupplier gewährte Garantie. TelecomSupplier wird den Abnehmer auf Verlangen über - den Inhalt - eine(r) durch den Zulieferer gewährte(n) Garantie in Kenntnis setzen;
      5. Der Abnehmer hat die betreffende Ware im Falle eines Garantiefalles portofrei und in der Originalverpackung schnellstmöglich an TelecomSupplier zurückzusenden, in Ermangelung einer solchen Vorgehensweise erlischt jegliches Garantierecht des Abnehmers.
      6. TelecomSupplier treffen in Bezug auf Material- und Produktionsmängel an gelieferten Waren keine weiterreichenden Garantie- und Haftungspflichten, als in diesem Artikel festgelegt.
      7. Wenn dennoch ein Mangel auftritt, dann bitten wir den Abnehmer, eine RMA (Return Merchandise Authorization) bei TelecomSupplier anzufordern. TelecomSupplier verpflichtet sich ausschließlich zur Reparatur der Waren oder zur Lieferung eines Ersatzartikels.
      8. Betrifft der Mangel eine Ware, deren Lieferung durch TelecomSupplier nicht länger als fünf Werktage vor Feststellung des Mangels zurückliegt, liegt ein sogenannter DOA-Fall vor (Dead On Arrival). Der Abnehmer hat diesen Mangel innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung anzuzeigen und das Produkt innerhalb von zehn Werktagen nach Lieferung zurückzusenden.

    Artikel 8 - Haftung und Schadensersatz

    1. Ungeachtet des Inhalts von Artikel 7 sind Haftungs- und gesetzliche Pflichten zur Leistung von Schadensersatz durch TelecomSupplier beschränkt auf dasjenige, was in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt ist. Dieser Artikel findet entsprechende Anwendung auf durch den Abnehmer aufgrund unerlaubter Handlung von TelecomSupplier geltend gemachte Forderungen. Der etwaige von TelecomSupplier zu ersetzende Schaden im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung bzw. einer unerlaubten Handlung ist auf den jeweiligen Rechnungsbetrag beschränkt.
    2. Streitigkeiten über die Auslegung eines Vertrages bzw. eine Streitigkeit zwischen TelecomSupplier und dem Abnehmer sind beim Gericht erster Instanz Deutschland anhängig zu machen. Vorgenanntes Gericht ist für die jeweilige Streitigkeit ausschließlich zuständig.
    3. Auf Verträge zwischen TelecomSupplier und dem Abnehmer und auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet deutsches Recht Anwendung. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) finden keine Anwendung.